Aktuelles

Datum: Okt 8, 2020

Neue HOAI: Es muss etwas geschehen, aber es darf nichts passieren!

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4.7.2019 im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, dass das zwingende Preisrecht der HOAI gegen EU-Recht verstößt, ist die Bundesrepublik aufgefordert EU-konforme Zustände herzustellen. Hierzu wurde in der Vergangenheit viel diskutiert. Nunmehr hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf (Stand 31.8.2020) veröffentlicht (Link: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/219/1921982.pdf)

Aus diesem geht – wie zu erwarten war – hervor, dass die HOAI zukünftig keine verbindlichen (zwingenden) Mindest- und Höchstsätze mehr vorgeben wird. Zu beachten ist aber, dass die Bundesregierung an dem bewährten Preismodell der HOAI schon aus Transparenzzwecken festhalten will. So geben die bislang bekannten Honorarberechnungsgrundsätze eine Orientierung und den Rahmen für die Honorarfindung der einzelnen Leistungen vor. Von diesem Rahmen kann je nach Art und Umfang des konkreten Planungsvorhabens durch Zu- und Abschläge abgewichen werden. Es ändert sich an dem konkret geforderten Vorgehen also eigentlich nichts.

 

Interessant ist jedoch, dass eine Regelung Einzug in die HOAI finden soll, die bei einer fehlenden wirksamen Honorarvereinbarung bestimmte Honorarsätze für die Grundleistungen als verbindlich erklärt. Im Prinzip ein zwingendes Preisrecht als Rettungsschirm für fehlende oder gescheiterte Honorarvereinbarungen. Hiermit sollen langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen Architekten/Ingenieuren und ihren Auftraggebern vermieden werden. Die Regelung ist angelehnt an der Auffangregelung in der Steuerberatervergütungsverordnung. Ob hierfür im Ergebnis auch die Mindestsätze herangezogen werden, ist dabei aber fraglich. Insgesamt soll sich jedoch das Preisniveau nicht verändern. Die bisherigen bekannten Preisrahmen sollen erhalten bleiben. Letztlich könnte man diese Regelung auch als „verbindliche Mindestsätze durch die Hintertür“ bezeichnen und es muss durchaus als fraglich gesehen werden, ob der EuGH dieser Regelung im Falle eines Falles seinen Segen geben würde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in wirksamen Honorarvereinbarungen durchaus von den Sätzen der HOAI – auch nach unten! – abgewichen werden darf.

 

Zukünftig ändert sich für die Architekten/Ingenieure im Ergebnis regelmäßig also nicht viel. Die leistungsgerechte Vergütung bleibt im Wesentlichen bestehen. Dies gewährleistet aus Sicht der Bundesregierung insgesamt eine hohe Qualität bei der Umsetzung der Leistung. Der Gesetzgeber hat bei seinem Entwurf also letztlich nach dem bekannten Prinzip gehandelt: Es muss etwas geschehen, aber es darf nichts passieren!

Zurück