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Datum: Okt 8, 2020

GU Vergabe als „Mittel der Wahl“

Eine GU Vergabe kann das Bauen beschleunigen, genauso wie das Bauen mit Modulen. Eine „Handreichung für öffentliche Auftraggeber“ von KPMG zeigt, welche Projekte sich für die GU-Vergabe eignen und unter welchen Voraussetzungen die GU-Vergabe rechtlich zulässig ist. Rechtsanwalt Axel Wunschel fasst zusammen und ordnet die Handreichung ein.

 

Im Februar 2020 war unter Federführung von KPMG eine „Handreichung für öffentliche Auftraggeber“ zur Vergabe an Generalunternehmer (GU-Vergabe) erschienen. Leider war dies schon deshalb nötig, weil § 97, Abs. 4, S. 1 +2 GWB eine solche als mittelständischen Interessen zuwiderlaufend bezeichnet. Diese fatale Regelung wird in § 5, Abs.2, Nr.1 VOB/A EU wiederholt und im ersten Abschnitt der VOB/A (§5, Abs. 2) wird hierauf verwiesen. Auch der Zentralverband des deutschen Baugewerbes wird nicht müde zu betonen, dass mit einer (Nicht-)Vergabe an Generalunternehmer das Wohl und Wehe mittelständisch strukturierter Bauunternehmen stehe und falle. Dass gerade bei komplexen Bauvorhaben vor dem Hintergrund knapper Personalkapazitäten der öffentlichen Auftraggeber eine Bauvergabe in dieser Form zu einer besseren und häufigeren Erreichung der mit dem jeweiligen Projekt verfolgten Ziele führt, wird weder wahr- noch zur Kenntnis genommen.

Diese Situation hat leider dazu geführt, dass in deutschen Amtsstuben die GU-Vergabe (wie übrigens erst recht die Generalübernehmer- oder GÜ-Vergabe) einen – unverdient – schlechten Ruf hat. Tatsächlich wird laut einer Studie des IFO-Instituts aus dem Jahr 2015 mehr als die Hälfte (52 %) der Gesamtleistung im Bauhauptgewerbe im privaten Sektor, aber nur ein Viertel (25 %) im öffentlichen Sektor im Wege einer Gesamtvergabe erbracht. Und hierin sind die ohnehin gesamt zu vergebenden PPP-Projekte schon eingerechnet. Betrachtet man nur die eigentlichen GU-Vergaben, sieht es noch schlechter aus.

Dass kaum ein Bauherr auf die Idee käme, sein geplantes Haus in einzelnen Losen (Maurer, Isolierer, Maler, Dachdecker, Installateur etc.) zu vergeben, sondern in der Regel einen einzigen Vertragspartner mit der Errichtung des Gebäudes – möglichst schlüsselfertig – beauftragt, wird von interessierter Seite gerne unterschlagen. Unterschlagen wird aber gerne auch der nächste Satz in allen diesen Regelungen: „Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe …“ vorliegen. Diese Öffnung ist zwar von der Rechtsprechung immer wieder restriktiv ausgelegt worden, stellt jedoch dessen ungeachtet eine Möglichkeit für die öffentliche Auftraggeber dar, das Instrument einer GU-Vergabe rechtssicher zu nutzen.

GU-Vergabe im Modulbau sinnvoll

Was hat das nun mit Modulbau zu tun, werden Sie sich fragen. Die Antwort ist ebenso einfach wie naheliegend: Module werden in der Regel von spezialisierten Unternehmen hergestellt und erfordern nicht nur eine ebenso spezialisierte Montage durch erfahrene Montageteams, die der Produzent ja beistellen könnte, sondern darüber hinaus eine hierauf ausgerichtete Planung und Errichtung der Gesamtimmobilie. Dass dies mit einer GU-Vergabe besser als mit Einzellosen erreicht werden kann, dürfte auf der Hand liegen. Schließlich soll der Modulbau ja nicht zuletzt der Vereinfachung und Beschleunigung des Bauens dienen. Und wie könnte dies besser gelingen, als mit einem erprobten und eingespielten Team?

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